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   BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93   

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BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93 (https://dejure.org/1994,1742)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1994 - XI R 55/93 (https://dejure.org/1994,1742)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - XI R 55/93 (https://dejure.org/1994,1742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung - Vermögensaufstellung - Erstellung der Erklärungen - Berechtigung zum Vorsteuerabzug - Unentgeltliche Überlassung - Persönliche Vermögensteuererklärung - Eigenverbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 160
  • BB 1994, 2067
  • BB 1995, 291
  • DB 1994, 2531
  • BStBl II 1994, 907
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.1985 - V R 25/78

    Vorsteuerabzug für die Bewirtung von Geschäftsfreunden

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Die Auffassung des FG, daß eine vom Willen des Unternehmers gesteuerte Wertabgabe des Unternehmens vorliege, stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1985 V R 25/78 (BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216).

    Das angefochtene Urteil stehe nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216.

    In vergleichbarer Weise hat der V. Senat des BFH in dem Urteil in BFHE 145, 255, BStBl II 1986, 216 (Aufwendungen anläßlich des 65. Geburtstags eines Unternehmers) keine Wertabgabe aus dem unternehmerischen Bereich angenommen und die zwangsläufig damit verbundene Selbstversorgung als umsatzsteuerrechtlich irrelevant beurteilt.

  • BFH, 12.11.1992 - IV B 83/91

    Kein Rechtsanspruch auf Zwangsmittelanwendung gegen den Konkursverwalter

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Die Folgen der Gewinnfeststellung berührten nicht den Vermögensbereich der Gesellschaft; sie beträfen vielmehr die Gesellschafter persönlich (BFHBeschluß vom 12. November 1992 IV B 83/91, BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich der BFH-Beschluß in BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265 nicht nur auf "den nach Konkursrecht abzuwickelnden Vermögensbereich".

  • BFH, 05.04.1984 - V R 51/82

    Zum Eigenverbrauch sonstiger Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1980

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Als Leistungseigenverbrauch würden nicht nur sonstige Leistungen an Dritte, die aus nichtunternehmerischen Gründen erfolgten, erfaßt, sondern auch der Art nach sonstige Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich des Unternehmens selbst (BFH-Urteil vom 5. April 1984 V R 51/82, BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 erfaßt unentgeltliche Wertabgaben an Dritte, aber auch Wertabgaben an den Unternehmer selbst (BFH-Urteil in BFHE 140, 393, BStBl II 1984, 499).

  • BFH, 30.04.1987 - V R 154/78

    1. Vorsteuerabzug für die Errichtung eines für die Öffentlichkeit bestimmten

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Überwögen die betrieblichen Gründe, sei Eigenverbrauch nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78, BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688); eine Geringfügigkeitsgrenze - wie sie das FA postuliere - gebe es nicht.

    Ebenso hat der V. Senat in dem Urteil vom 30. April 1987 V R 154/78 (BFHE 150, 178, BStBl II 1987, 688 - unentgeltliche Überlassung eines mit dem Namen des Firmengründers versehenen Brunnens an eine Gemeinde aus überwiegend betrieblichen Gründen -) in der Ehrung des Firmengründers nur einen Reflex gesehen, der nicht zu einem anteiligen Eigenverbrauch durch Entnahme führte.

  • BFH, 23.07.1980 - I R 28/77

    Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung des

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    In vergleichbarer Weise erkennt der BFH die Kosten für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in ständiger Rechtsprechung als betrieblich veranlaßte Verpflichtung an (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1980 IV R 89/89, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 23. Juli 1980 I R 28/77, BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    In vergleichbarer Weise erkennt der BFH die Kosten für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in ständiger Rechtsprechung als betrieblich veranlaßte Verpflichtung an (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1980 IV R 89/89, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 23. Juli 1980 I R 28/77, BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 22/81

    Betriebssteuern - Steuererklärung - Rückstellung - Gewinnfeststellung -

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Dagegen sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 4/73

    Eigenverbrauch bei Erwerbsgesellschaften: Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Dementsprechend kann die Überlassung der Vermögensaufstellungen an die Gesellschafter entgegen der Auffassung des FG auch nicht als Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1980 erfaßt werden (zum Eigenverbrauch bei Personengesellschaften vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1983 V R 4/73, BFHE 140, 115, BStBl II 1984, 169; Mößlang in Sölch/Ringleb/List, a. a. O., § 1, Bem. 227 f.).
  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

    Auszug aus BFH, 13.07.1994 - XI R 55/93
    Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich veranlaßt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1200 "Steuerberatungskosten").
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    a) Dabei teilen Prozesskosten grundsätzlich die Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. zur betrieblichen Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteile vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.2., Rz 16; vom 08.09.2010 - XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197, Rz 18; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 509, 608).

    Kommt das Geltendmachen der Kommanditistenhaftung zur Befriedigung der Gläubigerforderungen im Einzelfall jedoch reflexartig auch den übrigen Kommanditisten in Form eines Innenausgleichs zugute, steht das der unternehmerischen Veranlassung nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.3., Rz 17).

  • BFH, 28.05.2015 - VIII B 40/14

    Betriebsausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Abschaffung des

    b) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 181 Abs. 2 AO) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 XI B 34/98, BFH/NV 1999, 610).
  • BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung

    aa) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93 (BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907) entschieden, dass eine Personengesellschaft, die von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen lässt, nur hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt ist.

    Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist, muss auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung angesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, m.w.N.).

  • BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94

    Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung

    Dagegen können die Kosten, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 58 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 181 Abs. 2 AO 1977 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160 [BFH 13.07.1994 - XI R 55/93], BStBl II 1994, 907).

    Deshalb ist auch die Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den persönlichen Bereich der Gesellschafter betreffende Verpflichtung zu beurteilen (BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; BFHE 175, 160 [BFH 13.07.1994 - XI R 55/93], BStBl II 1994, 907).

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301 angenommen, die Kosten für die Erstellung der Erklärung nach § 28 BewG seien als "gemischte" Aufwendungen zu beurteilen, für die grundsätzlich das Aufteilungs- und Abzugs verbot des § 12 Nr. 1 EStG gelte, da eine leichte und einwandfreie Trennung des betrieblichen und des privaten Teils im Regelfall nicht möglich sei (vgl. aber das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil in BFHE 175, 160 [BFH 13.07.1994 - XI R 55/93], BStBl II 1994, 907).

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    bb) Erfasst sind daher nicht nur, wie das FG möglicherweise angenommen hat, Leistungen für den privaten Bedarf von Dritten, sondern auch Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers selbst (vgl. EuGH-Urteil Danfoss und AstraZeneca vom 11.12.2008 - C-371/07, EU:C:2008:711, Rz 48; BFH-Urteile vom 18.05.1993 - V R 134/89, BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885, unter II.1., Rz 8; vom 13.07.1994 - XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907, unter II.4., Rz 18; s.a. BTDrucks 14/23, S. 196; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 9a, Rz 83).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 108/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für

    Gleichwohl handelt es sich nicht um einen bloßen Vorteilsreflex, weil die Trägerkörperschaft ansonsten eigene Ermittlungen anstellen und Messungen durchführen müßte, um an die Daten zu gelangen (zur Abgrenzung vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 , zur unentgeltlichen Überlassung von Steuererklärungen durch eine Personengesellschaft an ihre Gesellschafter).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 61/97

    Vorsteuerabzug aus Treuhandgebühren

    Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Beauftragung eines Steuerberaters zur Aufstellung des Jahresabschlusses dem unternehmerischen Bereich zugeordnet (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907).

    Auch in der Entscheidung in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 hat der erkennende Senat bei der Beurteilung von Steuerberatungsleistungen danach unterschieden, ob diese Leistungen dem (unternehmerischen) Bereich der Gesellschaft oder dem (außerunternehmerischen) Bereich der Gesellschafter zugute kamen.

  • FG Düsseldorf, 09.04.2008 - 5 K 3229/06

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den

    Der Beklagte verweigerte der Sprungklage seine Zustimmung und erließ unter dem 05.07.2006 insgesamt für alle Streitjahre eine ablehnende Einspruchsentscheidung, die insbesondere unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.07.1994 (XI R 55/93, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 907) undvom 22.04.1998 (XI R 61/97, BStBl II 1998, 586) begründet wurde.

    Zwar hat der BFH in einemUrteil vom 13.07.1994, XI R 55/93, BStBl II 1994, 907, entschieden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung nicht dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei.

  • FG Düsseldorf, 13.12.2004 - 7 Ko 5082/04

    Kostenfestsetzung; Umsatzsteuer-Erstattungsfähigkeit;

    Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich veranlasst (BFH Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BStBl Ii 1994, 907).

    Dagegen sind Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstehen, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 13. Juli 1994, a.a.O.).

  • FG Bremen, 28.01.1998 - 497017K 3

    Steuerberatungskosten für gesonderte Gewinnfeststellung

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  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2015 - 7 V 7309/14

    Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist Besteuerung

  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

  • FG Hamburg, 07.03.2002 - II 472/00

    Änderung von einheitlichen/gesonderten Feststellungen von Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22

    Erstattungsfähigkeit von den Erinnerungsführern in Rechnung gestellter

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